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Bewirtete Personen auf dem Bewirtungsbeleg: Namen, Firma, eigene Mitarbeiter

Auf den Bewirtungsbeleg gehören alle bewirteten Personen mit Namen, auch du selbst und deine Mitarbeiter, die dabei waren. Nur bei einer großen Personenzahl, deren Namen sich nicht feststellen lassen, genügen Zahl und Sammelbezeichnung.

Fiodor-Sebastian Balantaev, Gründer von Bewirto · Stand

Wer als Teilnehmer zählt

Teilnehmer sind alle Personen, die bei der Bewirtung bewirtet wurden. Das klingt selbstverständlich, wird aber oft zu eng verstanden: Auf vielen Belegen stehen nur die Gäste, nicht der Gastgeber, und nicht die Kollegin, die mit am Tisch saß.

Das Gesetz verlangt Angaben zu den „Teilnehmern der Bewirtung“, und die Einkommensteuer-Richtlinien konkretisieren das auf die Namen. Dazu gehören:

  • die Geschäftspartner, die du eingeladen hast,
  • du selbst als bewirtende Person,
  • eigene Mitarbeiter, die teilgenommen haben,
  • Begleitpersonen, wenn sie mitgegessen haben, etwa der Steuerberater des Kunden.

Wer nicht mitgegessen hat, steht nicht auf dem Beleg, auch wenn er am Vorgang beteiligt ist.

Vollständige Namen, sinnvoll ergänzt

Vorgeschrieben sind die Namen. Vor- und Nachname sind der sichere Weg; „Herr Beispiel“ reicht nicht, wenn es bei der Beispiel AG drei Personen dieses Namens gibt.

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll sind zwei Ergänzungen: das Unternehmen und die Funktion der Person. Beides belegt den geschäftlichen Zusammenhang, den auch der Anlass zeigen muss, und erspart bei einer Prüfung die Rückfrage, wer Erika Musterfrau eigentlich ist.

Die Reihenfolge ist egal. Praktisch ist, den Gastgeber als Letzten oder Ersten zu nennen und als solchen zu kennzeichnen, damit auf einen Blick klar ist, wer bewirtet hat.

Der Gastgeber und eigene Mitarbeiter

Der häufigste Fehler auf Bewirtungsbelegen ist der fehlende Gastgeber. Du bist Teilnehmer der Bewirtung, dein Essen gehört zu den Aufwendungen, also stehst du auf dem Beleg.

Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die dabei waren. Ihr Anteil ist Teil der geschäftlichen Bewirtung und wird wie der Rest behandelt: zu 70 Prozent abziehbar, nicht zu 100 Prozent. Die Richtlinien sind da eindeutig: Bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung fällt auch der Teil der Aufwendungen, der auf den Steuerpflichtigen selbst und seine Arbeitnehmer entfällt, unter die Abzugsbeschränkung.

Anders ist es nur, wenn ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtet werden, etwa beim Essen nach einem internen Workshop. Das ist eine betrieblich veranlasste Bewirtung, die zu 100 Prozent abziehbar ist und für die die strengen Nachweisregeln des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht gelten. Die Aufwendungen musst du trotzdem belegen, nur eben wie jede andere Betriebsausgabe.

Große Runden und Veranstaltungen

Bei einer großen Zahl von Personen kann die Namensliste unmöglich werden. Die Richtlinien lassen deshalb eine Ausnahme zu: Wenn sich die Namen nicht zumutbar feststellen lassen, genügen die Anzahl der Personen und eine Sammelbezeichnung, etwa „Betriebsbesichtigung durch 28 Mitglieder des Einkaufsverbands Beispiel“.

Die Ausnahme ist eng. Sie gilt für Situationen, in denen du die Namen nicht kennen kannst, nicht für Situationen, in denen du sie nicht aufschreiben willst. Eine Runde von acht Personen aus zwei Unternehmen ist keine große Zahl; hier erwartet das Finanzamt die Namen. Bei geschlossenen Veranstaltungen, die später unbar abgerechnet werden, verlangt das BMF außerdem, dass der Zahlungsbeleg zur Rechnung kommt, wenn die unbare Zahlung nicht auf der Rechnung vermerkt ist.

Teilnehmer und die 70-Prozent-Regel

Die Teilnehmerliste entscheidet mit darüber, wie viel du abziehen darfst:

Wer am Tisch sitztVeranlassungAbzug
Geschäftspartner, du selbst, deine Mitarbeitergeschäftlich70 Prozent der gesamten Kosten
Nur eigene Mitarbeiterbetrieblich100 Prozent
Nur du selbstprivatkein Abzug als Bewirtung
Geschäftspartner und Ehepartner ohne geschäftlichen BezuggemischtAnteil der Privatpersonen nicht abziehbar

Die Liste muss also ehrlich sein, in beide Richtungen. Wer den Ehepartner weglässt, der mitgegessen hat, macht den Beleg falsch; wer ihn aufführt, ohne den geschäftlichen Bezug zu erklären, verliert diesen Anteil. Die Details zur Kürzung stehen im Artikel zur 70-Prozent-Regel.

Datenschutz: Namen Dritter auf dem Beleg

Auf dem Beleg stehen Namen fremder Personen, oft mit Funktion und Unternehmen. Darfst du das speichern? Ja. Die Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben; die Verarbeitung stützt sich auf die rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Belege unterliegen zudem der steuerlichen Aufbewahrungspflicht, so dass du sie auch nicht auf Wunsch der Person vorzeitig löschen darfst.

Zwei Regeln bleiben: Speichere nicht mehr als nötig, also Name, Unternehmen und Funktion, keine privaten Angaben. Und wenn du ein Werkzeug oder einen Dienstleister für die Belege nutzt, der die Namen für dich verarbeitet, brauchst du mit ihm einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Teilnehmer wiederverwenden statt neu tippen

Die Namen deiner Ansprechpartner ändern sich selten. Wer mit denselben Kunden über Monate arbeitet, tippt dieselben Namen auf jeden Beleg, und beim dritten Mal fehlt der Vorname oder die Funktion.

Deshalb lohnt sich eine Liste: je Geschäftspartner die Ansprechpartner mit Unternehmen und Funktion, gepflegt an einer Stelle. Das kann eine Tabelle sein oder das Adressbuch. Bewirto ist im Kern genau diese Liste: Du hinterlegst Unternehmen, Projekte und Ansprechpartner einmal und wählst beim Beleg aus, wer wirklich dabei war. Der Gastgeber ist voreingestellt, damit er nicht fehlt.

Wer lieber von Hand arbeitet, nimmt die Zeile aus dem Beispiel oben als Muster und die kostenlose Vorlage mit einem eigenen Feld für die bewirteten Personen.

Häufige Fragen

Muss die Firma jedes Teilnehmers auf dem Beleg stehen?

Das Gesetz verlangt die Namen. Unternehmen und Funktion sind nicht vorgeschrieben, machen aber den geschäftlichen Zusammenhang erkennbar und ersparen bei einer Prüfung Rückfragen.

Was ist, wenn ich einen Namen nicht weiß?

Frag nach oder tausch Visitenkarten. Fehlt ein Name auf dem Beleg, ist die Angabe unvollständig. Nur bei einer großen Zahl von Personen, deren Namen sich nicht zumutbar feststellen lassen, sind Zahl und Sammelbezeichnung erlaubt.

Gehört mein eigener Anteil zu den 70 Prozent?

Ja. Bei einer geschäftlichen Bewirtung fällt auch der Anteil, der auf dich und deine Mitarbeiter entfällt, unter die 70-Prozent-Regel.

Darf ich Namen fremder Personen speichern?

Ja, die Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Verarbeitung stützt sich auf die rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Speichere nicht mehr als nötig: Name, Unternehmen, Funktion.

Keine steuerliche Beratung

Dieser Text erklärt die Regeln, wie sie in Gesetz, Richtlinien und BMF-Schreiben stehen, und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob das Finanzamt einen Beleg anerkennt, entscheidet es selbst. Für die Richtigkeit deiner Angaben bist du verantwortlich.

Quellen

Mühe sparen: Lass Bewirto den Beleg machen.

Rechnung hochladen, Anlass und Teilnehmer aus deinen gespeicherten Projekten wählen, fertiges PDF mit deiner Unterschrift herunterladen. Bewirto erfindet nichts dazu: alles kommt aus deiner Rechnung und deinem Bestand.

Bewirto startet gerade. Zugang gibt es vorerst auf Einladung. Später ab 9,00 € im Monat zzgl. USt.

Weiterlesen

  • Anlass formulieren

    „Geschäftsessen“ reicht nicht. Wie du den Anlass der Bewirtung so formulierst, dass der geschäftliche Zusammenhang erkennbar ist: mit Beispielen und Gegenbeispielen.

  • 70-Prozent-Regel

    Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent Betriebsausgabe, die Vorsteuer zu 100 Prozent. Wann 100 Prozent gelten, was „angemessen“ heißt und warum die gesonderte Aufzeichnung entscheidet.

  • Bewirtungsbeleg ausfüllen

    Was auf einen Bewirtungsbeleg gehört: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe, Unterschrift und die Rechnung des Lokals. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025, mit Beispiel und Vorlage.