Bewirtungsbeleg nachträglich erstellen: Wie lange geht das?
Die Angaben zur Bewirtung müssen zeitnah gemacht werden; eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Die Praxis rechnet mit wenigen Tagen bis höchstens einem Monat. Ein Beleg, der erst nach Monaten oder nach dem Jahresabschluss entsteht, gilt nicht mehr als zeitnah, und dann entfällt der Abzug.
Fiodor-Sebastian Balantaev, Gründer von Bewirto · Stand
Was „zeitnah“ bedeutet
Der Bundesfinanzhof hat 1988 entschieden, dass die Angaben zur Bewirtung zeitnah gemacht werden müssen. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 wiederholt das in seiner ersten Randnummer, und bei digitalen Belegen macht es die zeitnahe Erstellung zur ersten von sechs Bedingungen.
Wortlaut
Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (BFH-Urteil vom 25. März 1988 – III R 96/85, BStBl II S. 655).
Der Sinn ist der Sinn jeder Beweisregel: Was du am Tag danach aufschreibst, stimmt. Was du sechs Monate später aus dem Kalender rekonstruierst, ist eine Vermutung. Das Finanzamt will Angaben, keine Vermutungen.
Welche Frist die Praxis ansetzt
Eine Zahl steht weder im Gesetz noch im BMF-Schreiben. In der Kommentarliteratur wird als Orientierung ein Zeitraum von etwa 14 Tagen bis höchstens einem Monat nach dem Essen genannt, angelehnt an Fristen aus anderen Bereichen. Das ist keine Garantie nach oben und keine Falle nach unten, sondern die Erwartung, mit der ein Prüfer auf das Datum des Belegs schaut.
Sicher bist du am selben Tag oder am Tag danach. Innerhalb von zwei Wochen wird kaum jemand widersprechen. Nach einem Monat bewegst du dich in einem Bereich, in dem du erklären musst, warum es so lange gedauert hat. Und die Kommentarliteratur ist eindeutig, wenn der Beleg erst nach Ablauf des Geschäftsjahres entsteht: Das bedeutet ein vollständiges Abzugsverbot für die betroffenen Aufwendungen.
Was sich nachholen lässt und was nicht
Unterscheide drei Fälle.
Der Beleg ist zeitnah, aber unvollständig. Ein Teilnehmer fehlt, das Datum zur Unterschrift fehlt. Solange du dich noch im zeitnahen Rahmen bewegst, ergänzt du den Beleg mit dem Datum der Ergänzung. Bei digitalen Belegen muss die Änderung dokumentiert sein; ein neuer Beleg mit Verweis auf den alten ist sauberer als eine stille Korrektur.
Der Beleg existiert nicht, das Essen ist Wochen her. Du erstellst ihn jetzt, mit dem heutigen Datum, und trägst ein, was du sicher weißt. Ob das Finanzamt ihn als zeitnah ansieht, hängt vom Abstand ab und davon, wie glaubhaft die Angaben sind. Ein Kalendereintrag mit Namen und Thema hilft dir beim Erinnern, ist aber kein Ersatz für den Beleg.
Der Beleg entsteht erst beim Jahresabschluss. Das ist der Fall, den die Kommentarliteratur als nicht nachholbar bezeichnet. Rechne damit, dass der Abzug für diese Bewirtung entfällt, und zwar vollständig, nicht nur die 30 Prozent.
Die fehlende Rechnung
Anders als die eigenen Angaben lässt sich die Rechnung oft beschaffen. Das Lokal kann aus dem Kassensystem ein Duplikat ziehen oder eine Rechnung ausstellen; bei Rechnungen über 250 Euro ist das ohnehin der Weg, um deinen Namen als Rechnungsempfänger nachzutragen. Frag zeitnah, denn auch Kassensysteme bewahren Daten nicht ewig zugänglich auf.
Was nicht funktioniert: die Rechnung durch einen selbst geschriebenen Beleg zu ersetzen. Bei einer Bewirtung im Lokal ist die Rechnung Teil des Nachweises, und ein Eigenbeleg über den Betrag ersetzt sie nicht. Ohne Rechnung entfällt der Abzug für dieses Essen.
Der Zeitpunkt muss sichtbar sein
Zeitnah nützt nichts, wenn niemand sehen kann, wann der Beleg entstanden ist. Auf Papier schreibst du das Datum zur Unterschrift. Bei digitalen Belegen verlangt das BMF ausdrücklich, dass der Zeitpunkt der Erstellung und der Zeitpunkt der Genehmigung elektronisch aufgezeichnet werden. Ein PDF trägt ein Erstellungsdatum; ein System protokolliert die Freigabe. Diese Zeitstempel sind dein Beweis, dass du zeitnah warst.
Das hat eine Kehrseite: Rückdatieren fällt bei digitalen Belegen auf, weil der elektronische Zeitstempel das echte Datum zeigt. Wer den Beleg drei Monate später erstellt, sollte das nicht verstecken, sondern ihn ehrlich datieren.
Der Beleg sagt offen, dass er 25 Tage nach dem Essen entstanden ist. Das ist am Rand dessen, was die Praxis als zeitnah ansieht, aber es ist ehrlich, und die Angaben sind konkret.
So wird der Stapel nicht zum Problem
Der Stapel entsteht, weil der Beleg im Moment des Essens lästig ist und Wochen später schwer. Dagegen helfen drei Gewohnheiten:
- Sofort fotografieren. Die Rechnung noch im Lokal abfotografieren, bevor der Bon in der Jackentasche verblasst.
- Anlass und Teilnehmer am selben Tag notieren. Zwei Zeilen, notfalls als Notiz am Foto. Formulieren kannst du später, erinnern musst du dich jetzt.
- Einen festen Tag in der Woche. Belege der Woche ausfüllen, unterschreiben, ablegen. Sieben Tage sind zeitnah.
Wer ein Werkzeug nutzt, sollte darauf achten, dass es den Beleg beim Erstellen mit einem Zeitstempel versieht und nicht erst beim Export. Bewirto erzeugt das PDF im Moment der Erstellung mit Datum, damit der Nachweis der Zeitnähe im Dokument selbst steckt. Wer von Hand arbeitet, nimmt die kostenlose Vorlage und trägt das Datum zur Unterschrift ein.
Häufige Fragen
Ich habe fünf Belege vom letzten Quartal. Sind die verloren?
Nicht automatisch, aber du bewegst dich außerhalb dessen, was die Praxis als zeitnah ansieht. Erstelle die Belege jetzt mit dem heutigen Datum, ergänze, was du sicher weißt, und erfinde nichts. Ob das Finanzamt sie anerkennt, ist Einzelfall.
Darf ich den Beleg rückdatieren?
Nein. Das Datum der Erstellung muss echt sein; bei digitalen Belegen wird es ohnehin elektronisch aufgezeichnet. Ein rückdatierter Beleg ist keine Nachlässigkeit mehr, sondern eine falsche Angabe gegenüber dem Finanzamt.
Reicht ein Kalendereintrag als Nachweis für den Anlass?
Der Kalender hilft dir, den Anlass zutreffend zu formulieren, ersetzt den Beleg aber nicht. Die Angaben müssen auf dem Beleg stehen, unterschrieben und mit der Rechnung verbunden.
Ich habe die Rechnung verloren. Was jetzt?
Frag das Lokal nach einer Zweitschrift oder einem Duplikat aus dem Kassensystem. Ein selbst geschriebener Eigenbeleg ersetzt die Rechnung bei einer Bewirtung im Lokal nicht.
Keine steuerliche Beratung
Quellen
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG
- BMF-Schreiben vom 19. November 2025, IV C 6 – S 2145/00026/005/033: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
- BFH, Urteil vom 25. März 1988, III R 96/85 (zeitnahe Erstellung)
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025
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- Bewirtungsbeleg ausfüllen
Was auf einen Bewirtungsbeleg gehört: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe, Unterschrift und die Rechnung des Lokals. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025, mit Beispiel und Vorlage.